Kennzeichnung im Maschinenbau: Was die neue EU-Maschinenverordnung ab 2027 fordert

Wer heute eine Maschine plant, baut oder in Verkehr bringt, bewegt sich in einer Übergangsphase, die es in sich hat: Bis zum 19. Januar 2027 gilt noch die bekannte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 tritt die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Kraft – und zwar ohne Übergangsfrist. Wer an diesem Stichtag eine Maschine ausliefert, muss die neuen Anforderungen vollständig erfüllt haben.

Das betrifft auch die Kennzeichnung. Denn das Typenschild ist kein Nebenthema der Endmontage, sondern ein rechtlich relevanter Bestandteil der Maschine. Fehlende oder falsche Angaben können eine Maschine de facto nicht verkehrsfähig machen – mit handfesten Konsequenzen für Hersteller, Importeure und Betreiber.

Dieser Beitrag erklärt, was das neue Recht für die Maschinenkennzeichnung konkret bedeutet, wo sich die Anforderungen gegenüber der alten Richtlinie ändern und worauf Maschinenbauer jetzt achten müssen.

Von der Richtlinie zur Verordnung: Warum der Unterschied wichtig ist

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war eine Richtlinie – sie musste von jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, was zu unterschiedlichen Auslegungen führen konnte. Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist dagegen eine EU-Verordnung: Sie gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsschritte.

Für Maschinenhersteller bedeutet das: Die Rechtsgrundlage, die für das Typenschild und die Kennzeichnung maßgeblich ist, richtet sich nicht nach dem Datum der Konstruktion oder Bestellung, sondern nach dem Datum des Inverkehrbringens. Wer eine Maschine nach dem 20. Januar 2027 ausliefert, muss die MVO erfüllen – auch wenn das Projekt schon Jahre zuvor gestartet wurde. Wer jetzt an Langzeitprojekten arbeitet, sollte die neuen Anforderungen deshalb frühzeitig einplanen.

Was sich beim Typenschild konkret ändert

Das Typenschild bleibt das zentrale Kennzeichnungselement jeder Maschine. Es muss erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Pflichtangaben sind wie bisher der Hersteller, die Produktbezeichnung, das Baujahr und das CE-Zeichen. Falls Maschinen für den Einsatz in EX-Bereichen vorgesehen sind, müssen sie einen entsprechenden Hinweis tragen. Wenn die Maschine durch den Betreiber mit Hebezeugen gehoben werden kann, muss das Gewicht auf dem Typenschild stehen.

Neu gegenüber der alten Maschinenrichtlinie sind zwei Anforderungen:

1. Digitale Kontaktmöglichkeit Zusätzlich zu den Herstellerdaten muss eine digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers auf dem Typenschild vorhanden sein. Eine reine Postanschrift reicht künftig nicht mehr aus.

2. Link zur digitalen Dokumentation Nach der MVO dürfen Dokumente der Maschine oder der dazugehörigen Produkte digital bereitgestellt werden. Wenn dies geschieht, muss ein Link auf dem Typenschild vorhanden sein, der während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine funktioniert. In der Praxis wird dieser Link häufig als QR-Code ausgeführt. Die Dokumentation muss dabei mindestens zehn Jahre lang zugänglich bleiben.

Das bedeutet für Typenschilder ab 2027: Sie müssen nicht nur die klassischen Pflichtangaben tragen, sondern auch einen dauerhaft lesbaren QR-Code oder eine URL integrieren können. Das stellt neue Anforderungen an Material, Bedruckbarkeit und Langlebigkeit des Schildes selbst.

Was sich beim Begriff „wesentliche Veränderung“ ändert – und warum das die Kennzeichnung betrifft

Eine der bedeutendsten Neuerungen der MVO betrifft nicht die erstmalige Inbetriebnahme, sondern Maschinen, die nach dem Inverkehrbringen verändert werden. Neu gegenüber der alten Richtlinie ist, dass auch digitale Eingriffe – etwa Software-Updates – eine wesentliche Veränderung darstellen können. Wer eine solche Veränderung vornimmt, gilt grundsätzlich als neuer Hersteller mit allen damit verbundenen Pflichten.

Das hat unmittelbare Konsequenzen für die Kennzeichnung: Wer eine Maschine wesentlich verändert, muss eine neue Konformitätsbewertung durchführen, eine neue EU-Konformitätserklärung ausstellen und ein neues Typenschild anbringen. Das betrifft Maschinenbauer, die Retrofit-Projekte durchführen, aber auch Betreiber, die Sicherheitssoftware eigenständig aktualisieren oder Anbauteile nachrüsten.

Für Betreiber älterer Anlagen bedeutet das: Wer an Bestandsmaschinen wesentliche Veränderungen vornimmt, übernimmt Herstellerpflichten – inklusive der vollständigen Kennzeichnung nach aktuellem Recht.

Pflichtangaben im Überblick: Typenschild nach MVO vs. Maschinenrichtlinie

Angabe MRL 2006/42/EG MVO 2023/1230
Name und Anschrift des Herstellers Pflicht Pflicht
Produktbezeichnung / Maschinentyp Pflicht Pflicht
CE-Kennzeichnung Pflicht Pflicht
Baujahr Pflicht Pflicht
Seriennummer (falls vorhanden) Pflicht Pflicht
Gewicht (bei Kranverladung) Pflicht Pflicht
EX-Hinweis (falls zutreffend) Pflicht Pflicht
Digitale Kontaktmöglichkeit Nicht gefordert Neu: Pflicht
Link / QR-Code zur digitalen Dokumentation Nicht gefordert Neu: Pflicht (wenn Dokumentation digital)

Was das für das Material des Typenschilds bedeutet

Ein QR-Code, der nach zehn Jahren Maschinenbetrieb noch lesbar ist, stellt andere Anforderungen als ein klassisches Gravurschild mit reinen Textangaben. In industriellen Umgebungen kommen UV-Strahlung, Reinigungsmittel, mechanische Beanspruchung und Temperaturschwankungen hinzu.

Für die Praxis bedeutet das: Typenschilder, die digitale Inhalte wie QR-Codes oder URLs dauerhaft abbilden sollen, müssen sowohl hinsichtlich des Materials als auch des Druckverfahrens sorgfältig ausgewählt werden. Gravierte oder tiefengeätzte Metallschilder sind für Textangaben sehr langlebig, stoßen aber bei der Abbildung feiner QR-Raster an Grenzen. Hochauflösende Druckverfahren auf geeigneten Trägern – etwa witterungsbeständige Industriefolien oder beschichtete Aluminium- und Edelstahlschilder – bieten hier bessere Voraussetzungen.

Einen strukturierten Vergleich, wann gravierte Metallschilder und wann bedruckte Folienschilder die bessere Wahl sind, finden Sie in unserem Beitrag Folienschilder oder Metallschilder? Entscheidungshilfen für verschiedene Einsatzbereiche. Was Kennzeichnungen in besonders rauen Umgebungen leisten müssen, erklärt unser Beitrag Kennzeichnungen für extreme Umgebungen: Materialien, die den härtesten Bedingungen standhalten.

Was Maschinenbauer jetzt tun sollten

Die Übergangsfrist läuft bis Januar 2027 – das klingt nach ausreichend Zeit, ist es in vielen Fällen aber nicht. Wer komplexe Maschinen baut, deren Auslieferung nach dem Stichtag liegt, muss die neuen Anforderungen bereits in der aktuellen Entwicklungs- und Konstruktionsphase berücksichtigen. Typenschilder und Kennzeichnungskonzepte sind dabei nur ein Baustein von vielen – aber einer, der sich leicht übersehen lässt.

Eine praktische Vorbereitung umfasst folgende Schritte:

Portfolioprüfung: Welche Maschinen werden nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht? Für diese Projekte gilt die MVO.

Typenschild-Konzept aktualisieren: Sind alle neuen Pflichtangaben berücksichtigt – insbesondere die digitale Kontaktmöglichkeit und der QR-Code-Link zur Betriebsanleitung?

Materialauswahl anpassen: Ist das gewählte Schildmaterial geeignet, einen dauerhaft lesbaren QR-Code über die gesamte Maschinenlebensdauer zu tragen?

Dokumentations-Hosting klären: Ist sichergestellt, dass der verlinkte Inhalt mindestens zehn Jahre lang online und zugänglich bleibt?

Prozesse für wesentliche Veränderungen definieren: Wann löst ein Umbau oder Software-Update eine neue Konformitätspflicht aus – und ist das intern bekannt?

Offizielle Informationen und Hilfestellungen zur neuen Maschinenverordnung stellt die DGUV bereit.

Fazit

Die neue EU-Maschinenverordnung bringt keine Revolution der Maschinenkennzeichnung, aber klare und verbindliche Neuerungen: Die digitale Kontaktmöglichkeit und der QR-Code-Link zur Dokumentation sind ab dem 20. Januar 2027 Pflicht – für alle Maschinen, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden. Und wer Maschinen wesentlich verändert, übernimmt Herstellerpflichten inklusive vollständiger Neukennzeichnung.

Wer jetzt handelt, hat die nötige Zeit für eine sorgfältige Umsetzung. Wer wartet, riskiert Lieferverzögerungen oder nicht verkehrsfähige Produkte.

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